Einleitung: Menschenrechte
Vor etwas mehr als 60 Jahren wurde die UN-Menschenrechts- erklärung verabschiedet. Bis heute werden im Namen von Rechten harte innergesellschaftliche Verteilungskämpfe geführt – wie kürzlich bei der Auseinandersetzung um Studiengebühren, oder auch bei Hartz IV. Manche Regierungen führen sogar Menschenrechte ins Feld, wenn Kriege gerechtfertigt werden sollen, wie die Schröder-Regierung mit ihrem Argument, die Rechte der afghanischen Frauen etablieren zu wollen durch militärische Intervention in Kabulistan. Rechte haben zu mehr Blußvergießen geführt, als alles andere auf Erden, einschließlich des menschlichen Gewinnstrebens. Denn während derjenige, der nach Gewinn strebt immer noch die Menschen am Leben lassen muß, die er zum Gewinnstreben braucht, so kann der Kreuzfahrer für die Rechte irgendeiner Gruppe eine Politik der verbrannten Erde vertreten, wenn nur am Ende nominell die Rechte, für die er zu Felde gezogen ist, anerkannt werden. Was ist also mit diesem Konzept, den Rechten der Menschen, daß es so brisant ist? In den folgenden Zeilen werde ich versuchen, einige wesentliche Konzepte bezüglich des Begriffs „Recht“ darzustellen und ferner einige politische Konsequenzen daraus zu ziehen versuchen.
1. Ein Strauß Rechte
Rechte scheint es in allen Formen und Farben zu geben. Alle Menschen, so versichert uns ein Chor aus nationalen und internationalen Deklarationen und Festreden, hätten alle möglichen Rechte: auf Leben, Bildung, Freiheit, Selbstverwirklichung, Eheschließung, Kinderbetreuung, Eigentum, Respekt, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und viele, viele mehr. In diesem juristischen Dschungel kann sich der Normalbürger nicht mehr orientieren und weiß nicht mehr was ihm überhaupt zusteht. Daß dies ein weiterer Schritt – in den Worten eines arg verkanteten Kant – zur Entmündigung des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Freiheit ist, erscheint dem libertären und dem konservativen Leser vermutlich offensichtlich.
Doch gibt es im bunten Wald der Rechte auch noch mehr zu entdecken, als auf den ersten Blick sichtbar scheint. Es lassen sich nämlich zwei Arten von Rechten unterscheiden, von denen die einen die Grundlage des freiheitlichen Rechtsstaats und die anderen notwendig sein Untergang sind. Um dies zu verstehen, muß man sich allerdings darüber klar werden, daß es kein Recht ohne Pflicht gibt. Das Recht auf Leben bringt die Pflicht mit sich, keinem Menschen sein Leben zu nehmen. Das Recht auf Freiheit verpflichtet seinen Träger, anderen Menschen nicht der Freiheit zu berauben und das Wahlrecht verpflichtet ihn, nicht dasselbe Recht anderer Menschen zu verletzen – also niemanden am Wählen zu hindern, der es will.
Jedes Recht muß also zunächst immer vereinbar sein mit dem gleichen Recht aller anderen Menschen, die Mitglied der Rechtsgemeinschaft sind. Das bedeutet natürlich, daß aus dem Recht eines Bürgers auf irgendetwas die Pflicht aller anderen Bürger erwächst, dieses etwas zu beachten.
Auf der Basis dieser Erkenntnis werden wir nun untersuchen, welche Arten von Rechten es gibt. Als Kriterium dient dafür die Art der Pflicht, welche durch dieses Recht allen anderen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft aufgebürdet wird. Es gibt einerseits negative Rechte und andererseits positive Rechte (dies ist nicht zu verwechseln mit der Konzeption des „positiven Rechts“, welche auf eine Kodifizierung des Rechts herausläuft, also daß Verbote geschrieben sein müssen, um gültig zu sein usw. Darum geht es hier aber in keiner Weise). Worin unterscheiden sich also diese positiven und negativen Rechte?
2. Negative und positive Rechte
Negative Rechte geben einem Menschen das Recht, etwas zu behalten, über das er schon verfügt. Das Recht auf Leben ist ein solches Recht: jeder Mensch in einer Rechtsgemeinschaft lebt notwendig – täte er dies nicht, so wäre er kein Mitglied der Rechtsgemeinschaft. Das Recht auf Leben besagt, daß er dieses Lebens nicht beraubt werden darf. Aus dem Recht auf Leben ergibt sich also die korrespondierende Pflicht aller anderen Bürger, diesen Menschen, der das Recht besitzt, nicht zu töten. Daraus, daß nun alle Bürger der Rechtsgemeinschaft dieses Recht haben, folgt wiederum, daß alle Bürger die Pflicht haben, keinen Bürger zu töten – das bekannte allgemeine Tötungsverbot. Ein weiteres „negatives“ Recht ist dasjenige auf Eigentum. Jemand, der bereits über Eigentum verfügt, hat ein Recht darauf, es nicht gegen seinen Willen zu verlieren – also durch einen anderen Menschen bestohlen zu werden, oder durch kollektive Entscheidung im Staatsverband enteignet zu werden. Aus dem Recht auf EIgentum folgt offenbar kein Rechtsanspruch auf Eigentum, sondern bloß die Pflicht aller Bürger (und des aus seinen Bürgern bestehenden Staates), niemandem sein EIgentum wegzunehmen.
Negative Rechte sind also insofern negativ, als sie eine Verneinung beinhalten: sie verbieten die Wegnahme von etwas, über das der Inhaber des Rechts bereits verfügen muß, um das Recht nutzen zu können. Sie sind auch in dem Sinne negativ, daß aus ihnen bloß eine negative Pflicht erwächst. Die anderen Bürger einer Rechtsgemeinschaft müssen nur die Wegnahme des geschützten Gutes unterlassen, und nicht mehr. In allen anderen Belangen sind sie frei. Sind alle Bürger Inhaber negativer Rechte, so genießen alle Bürger Bestandsschutz bezüglich der geschützten Rechtsgüter, sofern sie denn über sie verfügen, und haben zugleich die Pflicht, diese Rechtsgüter auch bei anderen Bürgern, die über sie verfügen, zu respektieren. Diese Form von Rechten ist vereinbar mit der liberalen Konzeption von gleichen Rechten für alle, da jeder Bürger über sie verfügen kann, ohne daß es zu Konflikten über die Rechte kommen muß.
Im Gegensatz zu den negativen Rechten sind positive Rechte völlig anders strukturiert. Sie geben dem Inhaber ein Recht auf etwas, über das er womöglich noch gar nicht verfügt. Beispielsweise fordern die Anhänger des „Rechts auf Bildung“ den kostenlosen Bildungszugang für alle Bürger. Ohne Regelungen, die einen solchen Bildungszugang ermöglichen, wird eine Bildungsstätte sich zu einem großen Teil durch die Schulgelder oder Studiengebühren der Schüler/Studenten finanzieren müssen. Das Gut, das Gegenstand eines positiven Rechts ist, befindet sich also noch gar nicht bei dem Inhaber des Rechts, sondern soll diesem erst verschafft werden. Es ist also sinnvoll, bei positiven Rechten von „Rechtsansprüchen“ zu sprechen, da nicht ein Bestand geschützt, sondern ein Anspruch eingefordert wird.
Es ist unmöglich, das Recht auf Bildung als negatives Recht zu denken: es wäre dann nicht mehr als das Recht aller Menschen, die Bildung, über die sie verfügen, zu behalten. Die Vorstellung der Notwendigkeit eines solchen Rechts ist offenbar absurd. Ähnlich verhält es sich auch mit fast allen Rechten, die heute so hochgeschätzt sind, daß unablässig Konferenzen abgehaltenund internationale Abkommen geschlossen werden, um diese „Rechte“ zu affirmieren oder treffender formuliert neu zu erfinden.
Denn was sind die Folgen solcher positiver Rechte oder Rechtsansprüche? Wir erinnern uns: jedes Recht eines Bürgers verpflichtet alle anderen Bürger zur Beachtung dieses Rechts (also auch und gerade den Staat). Während negative Rechte nur zur Unterlassung bestimmter Handlungen (Mord, Diebstahl, Freiheitsberaubung usw.) verpflichten, reichen die Pflichten zur Erfüllung von Rechtsansprüchen erheblich weiter. Offensichtlich kommt der Gesellschaft als ganzer die Pflicht der Erfüllung solcher positiven Rechte zu, denn der Einzelne ist mit dieser Aufgabe völlig überfordert. Kein Individuum könnte kostenlosen Bildungszugang (um beim obigen Beispiel zu bleiben) für alle Bürger sicherstellen, was es aber tun müßte, wenn es nicht den Staat gäbe, der die Erfüllung dieser Rechtsansprüche übernähme.
Die korrespondierende Pflicht eines positiven Rechts ist also eine aktive Handlung: die Sicherstellung kostenloser Bildung für alle durch massive finanzielle Unterstützung entweder von Bildungsinstitutionen oder der Sich-Bildenden selbst. Die Folge positiver Rechte ist also notwendig eine massive Staatsintervention, um solche Rechte sicherzustellen. Man kann dies im staatlichen Bildungswesen beobachten, aber auch in der Krankenversicherung (Recht auf Krankenversicherung oder gar Recht auf Gesundheit), der Rentenversicherung („Recht auf einen menschenwürdigen Lebensabend“), oder neueren Bestrebungen wie dem „Recht auf Kinderbetreuung“ sehen, welches nichts anderes ist, als die Pflicht des Staates auf Kosten der Steuerzahler ein universelles Kinderbetreuungsprogramm einzurichten oder zu fördern, um auch der letzten Mutter den sofortigen Wiedereinstieg ins Berufsleben zu „ermöglichen“.
Allgemein ist festzustellen, daß es bei positiven Rechten immer darum geht, etwas zu „ermöglichen“, Bildung, Krankenversicherung, Kinderbetreuung und vieles mehr. Da einige Menschen bereits über die Möglichkeit verfügen, das zu ermöglichende Verhalten oder Gut zu erlangen, handelt es sich prinzipiell um eine Neuverteilung gesellschaftlicher Chancen – in der Regel zwecks Erreichung höherer Chancengleichheit. Diese ist, wie ich bereits in meinem Artikel über Gleichheit gezeigt habe, unvereinbar mit Freiheit und Rechtsstaat. Daß sie dies ist, erscheint offensichtlich aufgrund der unterschiedlichen Fähigkeiten der Menschen, deren Egalisierung nur mit Gewalt oder durch Enteignung möglich ist. Für eine genauere Ausführung dieser Argumentation verweise ich auf meinen Artikel „Gefährliche Floskeln: Gleichheit„.
3. Verhältnis von negativen und positiven Rechten
Wenn nun aber solche positiven Rechte notwendig die Freiheit beschränken, so geraten sie damit in Konflikt mit den negativen Rechten, die ja ganz wesentlich das Freiheitsrecht umfassen. Positive Rechte können mit negativen Rechten nicht konfliktfrei koexistieren. Es bieten sich also nun prinzipiell drei Alternativen, mit diesem Konflikt umzugehen. Alle drei Alternativen sind vertreten worden, auch wenn derzeit recht eindeutig eine der drei Richtungen eine dominante Position in der Debatte einnimmt.
Erstens kann man sich ganz auf die Seite der negativen Rechte stellen und die individuelle Freiheit zum letzten Kriterium für die Validität eines Rechts machen. Damit entfallen alle Rechtfertigungen für Rechtsansprüche irgendeiner Art, da diese immer einen Anspruch auf ein Gut beinhalten, über das man noch nicht verfügt, und das entweder jemand anderem genommen werden muß, oder mit dem Geld eines anderen bezahlt werden muß. Diese Auffassung, daß individuelle Freiheit über alles geht, und alle anderen Erwägungen diesem Prinzip weichen müssen, ist eine ehrenwerte Auffassung, die in besseren Zeiten unter dem Begriff „Liberalismus“ bekannt war. Was allerdings heutzutage unter Liberalismus firmiert ist kaum mehr ein schwaches Abbild dieser gelegentlich fehlerhaften, immer aber grundsätzlich positiven Idee. Deshalb werde ich diese Auffassung im Folgenden als „libertäre“ Auffassung bezeichnen, damit kein Mißverständnis etstehen kann – die heutige FDP steht nicht mehr auf dem Boden dieses Prinzips, wird aber immer noch als „liberal“ bezeichnet. In den USA ist „liberalism“ längst zu einer völlig anderen Bedeutung gelangt, dort hat sich der Begriff „libertarianism“ schon lange eingebürgert für diese Grundauffassung.
Die zweite Option ist die Parteinahme für die positiven Rechte, also das Recht aller Bürger auf bestimmte materielle oder immaterielle Güter, das notfalls durch Verstaatlichungen, Enteignungen und Zwangsgewalt anderer Art erfüllt werden muß. Folgt man dieser Idee, so wird individuelle Freiheit, das Recht auf Leben und das Eigentumsrecht nur noch insofern beachtet, als es nicht mit einem postulierten Rechtanspruch auf irgendetwas in Konflikt gerät. Die Anhänger dieser Rechtsauffassung befürworten notwendigerweise eine massive Ausdehnung staatlicher Macht, da nur diese in der Lage ist, die notwendigen erzwungenen Umverteilungsmaßnahmen durchzuführen. Nur der Staat kann ein Recht auf kostenlosen Zugang zu Bildungsstätten garantieren, da private Bildungsanbieter immer auf das Mittel der Gebühren zur Finanzierung zurückgreifen müssen. Der Staat kann Steuern einführen, die die Finanzierung dieses und ähnlicher Projekte ermöglicht. Aufgrund dieser stark kollektivistischen Ausrichtung und der meist nur impliziten (aber nichtsdestoweniger spürbaren) Ablehnung individueller Freiheit werde ich die Anhänger dieser Auffassung als „Kollektivisten“ bezeichnen. Dazu gehören in der heutigen politischen Landschaft allerdings nicht nur historische Materialisten des harten Kerns, sondern in abgeschwächter Form auch die gesamt SPD, die Grünen, weite Teile der CDU und zunehmend auch Teile der FDP. Man denke nur an die Debatte um das Rauchverbot, als alle diese Parteien mehr oder weniger offen für das positive Recht auf Gesundheit eintraten, durch das alle Bürger durch den Staat dazu gezwungen werden müssen, nicht in der Öffentlichkeit (derzeit in Gaststätten, aber die Ausweitung des Prinzips ist im Gesetz bereits angelegt und nur eine Frage der Zeit) zu rauchen. Die Grundidee der Einschränkung individueller Freiheit ist wesentlicher Bestandteil aller heute dominierenden politischen Ideologien, sowohl auf nationalstaatlicher als auch auf internationaler Ebene.
Beide bisher benannten Optionen optieren für eine Extremposition, indem sie eine der beiden Rechtsformen über die andere erheben, und den Konflikt zwischen positiven und negativen Rechten auf diese Weise aufheben wollen. Die dritte Option ist damit auch offensichtlich: sie akzeptiert den Gegensatz und versucht auf der Basis von Grundprinzipien und einer in gewissem Umfang flexiblen Fall-zu-Fall-Anwendung derselben einen Ausgleich zwischen individueller Freiheit und kollektiver (oder sozialer) Verantwortung zu finden. Diese Position kann allerdings gefährlich sein, wenn sie übersieht (was heute allzuoft geschieht), daß in erster Linie die soziale Verantwortung eine individuelle Verantwortung ist: als Menschen haben wir gegenüber anderen Menschen die Verantwortung, ihnen zu helfen, wenn sie in Not sind. Worin diese Verantwortung besteht ist abhängig von der Beziehung der beiden Menschen: Man schuldet einem Familienangehörigen offensichtlich mehr an Hilfe als einem Fremden. Erst wo diese individuelle Verantwortung nicht mehr greift, wo also Familienhilfe, Nachbarschaftshilfe, die Gemeinde und viele andere lokale Vermittlungsinstanzen zwischen Staat und Einzelnem nicht meht greifen, keine soziale Absicherung mehr bieten, ist der Staat berechtigt, durch positive Rechte (also Rechtsansprüche) in die individuelle Freiheit einzugreifen. Auf die Formel der Christlichen Soziallehre gebracht hat der Staat das Prinzip der Subsidiarität zu beachten, da er erst dann helfen darf, wenn die informellen Sicherungssysteme nicht mehr greifen.
4. Respekt vor vermittelnden Instanzen als Grenzziehung
Unbeantwortet ist damit die Frage nach der Reichweite solcher subsidiarischer Absicherungen. Diese ist unter den Anhängern dieser dritten Idee ebenfalls sehr strittig. Kontinentaleuropäische Konservative sind in der Regel bereit, dem Staat einen größeren Spielraum zu gewährleisten, wohingegen amerikanische Konservative wesentlich skeptischer gegenüber dem Staat sind und sich teilweise der libertären Position annähern. Im Rahmen dieses Artikels kann auf diese feinen Unterschiede nicht näher eingegangen werden. Zumindest unter den gemäßigten Vertretern der konservativen Richtung dürfte es aber Konsens sein, daß es eine ausreichende Absicherung auf dem Niveau des Existenzminimums geben soll, nicht mehr und nicht weniger. Die Debatte ist damit aber noch nicht entschieden, weil sich dann fragt, was man denn in der modernen Gesellschaft mindestens zum Existieren braucht. Dabei kann es sich um das physische Existenzminimum handeln (durch das nur sichergestellt ist, daß niemand verhungern, verdursten oder Mangelerscheinungen leiden muß), aber auch um das „soziokulturelle“ Existenzminimum (welches zusätzlich eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen soll).
Klar ist aber, daß ein Eingriff des Staates mittels Rechtsansprüche nur bei einer bestimmten Form von positiven Rechten zulässig sein darf. Nicht jede empfundene Ungerechtigkeit rechtfertigt die Beschränkung individueller Freiheit. Aus konservativer Sicht muß diese Beschränkung aber ihre Grenze finden, wenn es nicht mehr um finanzielle Transfers, sondern um Sachleistungen geht. Während es in Ordnung ist, begabten Kindern aus finanziell schwachen Schichten ein Stipendium für eine Eliteschule zur Verfügung zu stellen, überschreitet es die legitimen Kompetenzen des Staates, das Bildungssystem umfassend zu vereinheitlichen und zu normieren, da damit die individuelle Freiheit unzumutbar eingeschränkt wird durch Verbot oder Verdrängung alternativer Bildungsformen (Privatschulen, kirchliche Schulen, Homeschooling uvm.) Es wäre aus meiner Sicht sogar gerechtfertigt, allen Eltern für jedes ihrer Kinder einen Bildungsgutschein auszustellen, so daß finanziell schwache Eltern ihren Kindern eine solide Bildung bieten können – denn auch hier handelt es sich um finanzielle Transfers, die nicht die Freiheit der anderen Bürger beschränken, sondern bloß Beteiligung am Bildungsprozeß ermöglichen, wo sie vorher verstellt war durch finanziellen Mangel.
Wo genau die Grenzen verlaufen ist im Einzelfall zu klären, auch und gerade unter Konservativen in heftigem, aber zivilisiertem Streit. Die Auffassung, daß die materielle oder immaterielle Angleichung der Lebensbedingungen die Beschränkung individueller Freiheit immer oder auch nur in den meisten Fällen zu rechtfertigen in der Lage wäre, ist aber in jedem Falle zu verwerfen. Daß Menschen immer über die negativen Rechte Leben, Freiheit und Eigentum verfügen, steht für mich außer Frage. Daß unter gewissen Umständen im Namen der Solidarität unter Beachtung der Subsidiarität vorsichtige staatliche Maßnahmen zum Schutze der Menschenwürde erforderlich sein werden ergibt sich aus der fehlbaren Natur der informellen Institutionen, die der Mensch zu seinem Schutz vor den Wechselfällen des Lebens um sich errichtet. Ebenso offensichtlich ist aber auch, daß solche Institutionen wie die Familie oder auch die Nachbarschaftshilfe erodieren werden, wenn ein Staat die Verantwortung von den Schultern der Individuen und seiner es umgebenden Institutionen nimmt und einer anonymen und abstrakten Bürokratie übergibt. Inzwischen ist es nicht nur offensichtlich, sondern eine gut belegte Erfahrungstatsache: Familie, Nachbarschaftshilfe, Gemeindesolidarität usw. erodieren unter ausgedehnten Wohlfahrtsstaaten ebenso wie in reinen Ellenbogengesellschaften.
Denn Rechte gibt es zwar in allen Formen und Farben. Doch die meisten dieser Farben beißen sich mit dem Rechtsstaat und der freien Republik, und zerstören auf Dauer das Fundament, auf dem alle freien Republiken ruhen – die vermittelnden Instanzen zwischen Individuum und Staat.