Gefährliche Floskeln: Gleichheit II

Interludium: Zweiter Teil

Ich habe vor einigen Tagen den ersten Teils eines Essays über Gleichheit an dieser stelle veröffentlicht. Hier sei noch einmal der Link zu Teil 1.

Ich hatte im ersten Teil die verschiedenen Dimensionen der Gleichheit benannt und dann Ergebnisgleichheit und Chancengleichheit als unvereinbar mit dem Prinzip der Freiheit verworfen.
Es bleiben also für diesen zweiten Teil noch die Begriffe rechtliche Gleichheit und moralische Gleichheit übrig. Für diese beiden Begriffe bietet sich eine etwas andere Vorgehensweise als bisher an.

5. Juristische Gleichheit

Anders als alle bisherigen Formen der Gleichheit gibt sich die juristische Gleichheit bescheiden. Sie verzichtet darauf, die Ergebnisse direkt oder auch nur – wie bei der Chancengleichheit – proportional nach gewissen Gruppenzugehörigkeiten bestimmen zu wollen. Juristische Gleichheit ist im Wesentlichen Verfahrensgleichheit: Jeder Mensch hat das Recht, nach den gleichen juristischen Grundsätzen und den gleichen Gesetzen beurteilt zu werden. Offenbar hat auch diese Form der Gleichheit Schwächen, wenn auch wesentlich weniger katastrophale Schwächen als die beiden bisher untersuchten Formen.

Um die Schwächen festzustellen, untersuchen wir ein Beispiel: Ein Mensch verliert seinen Arbeitsplatz. Der Staat, in dem er lebt, hat ein System sozialer Absicherung geschaffen, die in solchen Notfällen einspringen kann. Die FRage ist nun: soll der Staat zahlen, und wenn ja, soll er dies immer tun? Zunächst, in ihrer Reinform, muß die juristische Gleichheit jeden Menschen gleich behandeln. Wenn also ein Mensch arbeitslos wird, denn muß ein der rechtlichen Gleichheit verschriebenes System, diesem Menschen auch die Leistung zukommen lassen. Was ist aber nun, wenn dieser Mensch nebenbei noch Millionär ist? Soll der Staat dann auch die Unterstützung zahlen, oder wäre dies ungerecht, da der Mensch dieser Unterstützung doch gar nicht bedarf? Wenn ein Arbeitsloser den Anspruch hat, Arbeitslosengeld zu erhalten, dann muß unter einem Regime juristischer Gleichheit offenbar jeder Arbeitslose einen Rechtsanspruch haben.

Nun könnte man diesen Rechtsanspruch so ausgestalten, daß die Sozialleistung verrechnet wird in irgendeiner Form mit dem existierenden Vermögen der betreffenden Person, so daß wieder alle Menschen gleich behandelt würden unter dem existierenden Recht. Doch reicht dies wirklich aus? Man stelle sich weiterhin vor, zwei Menschen würden arbeitslos, und beide hätten keinerlei finanzielle Absicherung in der Hinterhand um sich zu schützen. Doch der eine ist verheiratet und hat vier minderjährige Kinder, und der andere ist ledig. Sollen beide gleich behandelt werden? Und was ist, wenn eines der Kinder erwachsen ist und arbeitet: sollte es herangezogen werden zur Unterstützung im Rahmen des Subsidiaritätsprinzip der Christlichen Soziallehre?

Offensichtlich verhält es sich mit der rechtlichen Gleichheit nicht so einfach, wie man auf den ersten Blick denken könnte. Denn die Lebensumstände des Menschen, der auf Hilfe angewiesen ist, können sich dramatisch von anderen Hilfsbedürftigen unterscheiden. Ferner beschränken sich die relevanten Unterschiede nicht auf die bloßen Lebensumstände, sondern natürlich auch auf die MEnschen selbst. Denn auch wenn man geneigt ist aus Gründen der Menschenwürde, auch den nicht arbeitswilligen Menschen zu helfen, muß man sich zumindest die FRage stellen, ob man hier nicht doch wieder ungleiches gleich behandelt. Diese komplexe Frage kann und braucht an dieser Stelle natürlich nicht abschließend geklärt werden, aber auch an ihr zeigt sich wiederum, daß juristische Gleichheit niemals abschließend alle Menschen gerecht behandeln kann, weil ein staatliches System der juristischen Gleichheit entweder jedes Detail des menschlichen Lebens erfassen müßte, um beurteilen zu können, ob die rechtliche Situatuion wirklich gleich ist (dies führte zu einer intolerablen Beschränkung der Freiheit und einer unmöglichen Bürokratie, die wesentlich größer wäre als selbst die heutige Sozialbürokratie, da wesentlich mehr Faktoren zu kontrollieren wären), oder die Situation für irrelevant erklären muß. Dies führte allerdings zu einem enormen Gerechtigkeitsdefizit, da offenbar nicht jeder das gleiche Recht auf etwas hat, was der eine dringend braucht, der andere aber eigentlich nicht braucht.

Die dritte Möglichkeit, die beiden Problemen ausweichen kann, besteht in der Aufgabe der Verteilungsgerechtigkeit als Gerechtigkeitsvorstellung (solche Vorstellungen sind nicht Teil des vorliegenden Essays und werden daher als bekannt vorausgesetzt). In einem System der rechtlichen Gleichheit kann sich die Verteilungsgerechtigkeit natürlich nicht an dem Ergebnis oder den proportionalen Chancen von Gruppen oder Individuen auf bestimmte Ergebnisse bemessen, sondern nur an der Verteilung gleicher Ressourcen an gleich bedürftige Individuen gemäß dem Grundsatz „Jedem das Seine“. Eine solche Verteilung übersteigt aber, wie im vorherigen Abschnitt gesehen, notwendig die Kapazität eines freien Staates, da die benötigten Informationen für die gerechte Verteilung von Ressourcen nicht vorliegen können, ohne massive Eingriffe in die individuelle Freiheit. Auf die positive Verteilung von Ressourcen muß daher im Rahmen der juristischen Gleichheit verzichtet werden.

Offensichtlich bleibt damit bloß noch eine rechtliche Gleichheit im Sinne gemeinsamer Grundrechte im Sinne negativer Freiheiten (Freiheit von Eingriffen des Staates, Freiheit von Zwang und Zensur durch den Staat…) übrig. Solche Freiheiten werden erst notwendig durch die Existenz eines Staates, da ohne einen Staat kein Mensch vor Eingriffen des Staates oder Zwang und Zensur durch denselben geschützt werden muß. Dies bedeutet, daß diese Grundrechte als negative Freiheiten erst durch den Staat relevant werden, der sie schützen soll. Es handelt sich also tatsächlich um nichts anderes als Rechte zum Schutz vor dem Staat. Solche Rechte sind enorm wichtig, aber sie sind zugleich auch der einzige Anwendungsbereich der juristischen Gleichheit, wenn diese nicht die Freiheit der Individuen durch staatliche Zwangsgewalt beschränken soll.

Es bleibt also festzuhelten, daß die distributive rechtliche Gleichheit daran scheitert, daß der Staat zu sehr in die Freiheit eingreifen muß, um sie durchzuführen. Sie kann daher nur in ganz geringem Umfang gerechtfertigt werden, wenn ein anderer wichtiger Grundsatz dies erfordern sollte. Ein solcher Grundsatz könnte etwa die Menschenwürde sein, die eine Grundansicherung aller Menschen erfordern könnte. Die Beantwortung solcher Fragen übersteigt aber die Erkenntnisabsicht dieses Artikels und bleibt daher außen vor. Es ist aber wesentlich, daß eine solche Interpretation der rechtlichen Gleichheit einen massiven Einschnitt in die Freiheit darstellt, welcher zwar geringer ist als die notwendig totalitäre Regierungspraxis eines Regimes der Ergebnis- oder Chancengleichheit, da sie den Menschen nicht umerziehen muß, aber dennoch beträchtlich genug ist, daß ihre Anwendung zweifelhaft in einer freien Gesellschaft bleibt.

Nicht-distributive juristische Gleichheit, also Gleichheit vor dem Gesetz, sofern aus ihm keine Ansprüche gegen den Staat oder seine Bürger erwachsen, als ein bloßes Heraushalten aus den persönlichen Angelegenheiten der Staatsbürger sofern diese durch ihre Handlungen anderen Bürgern nicht direkt schaden, ist hingegen relativ unbedenklich. Angesprochen werden sollte in diesem ZUsammenhang noch die Schwierigkeit, zu definieren, was denn nun ein Schaden eines anderen Bürgers ist: zählen nur direkte körperliche Schäden wie Mord oder Körperverletzung? Oder auch Schäden am Besitz wie z.B. Diebstahl? Was ist mit psychischer „Gewalt“ wie Stalking, Psychoterror usw. Was ist mit Fällen, in denen ein Schaden indirekt durch Gesundheitsgefährdung eintritt, wie bei der Debatte um das Passivrauchen? WAs ist, wenn dieser Schaden für die Allgemeinheit bloß finanziell ist, wie bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr in Zeiten von AIDS? Und was ist in diesem AIDS-Fall mit dem eventuell nichts ahnenden Partner, welcher unwissentlich infiziert werden könnte? Ist so etwas Staatsaufgabe im Rahmen der rechtlichen Gleichheit? Dabei handelt es sich um zum Teil sehr schwierige Fragen, die keine abschließende Antwort kennen. Sie stellen jedoch Probleme bei der Abgrenzung selbst einer rein rechtlichen Gleichheit der Menschen dar. Insgesamt erscheinen solche Probleme aber lösbar, wenn sie auch schwierige Kompromisse zwischen einer Vielzahl von Werten, Prinzipien und – was heute gern vergessen wird in solchen Debatten – Menschen bedeuten dürften.

6. Gleichwertigkeit

Bietet nun also die Ergebnisgleichheit nur nackten Totalitarismus, die Chancengleichheit kaum mehr als dies – wenn auch in einem schöneren Gewand – so kann die rechtliche Gleichheit zumindest eine Versicherung gegen elementare Verbrechen, die durch den Staat an Menschen begangen werden, darstellen (solange der Staat sich daran hält, was noch ein weiteres praktisches Problem darstellt, dessen Lösung nicht leicht fällt). Sie kann jedoch nicht mehr als das. Sie kann keinerlei normative Sicherung für den Menschen darstellen, keine Würde etablieren, da sie rein prozessual-mechanistisch allen Menschen bestimmte Schutzrechte gegenüber Staatseingriffen zuschreibt. Dies ist zwar wichtig, erscheint als alleinige Basis für eine humane Gesellschaft nicht hinreichend.

Das Problem aller bisherigen Gleichheitsvorstellungen war, daß sie damit zu kämpfen hatten, daß in der REalität die Menschen einfach nicht gleich sind. Die Unterschiede zwischen den Menschen befinden sich in allen Eigenschaften des Menschen, und diese Unterschiede sind real. Männer sind signifikant anders als Frauen – und dies schon biologisch. Dasselbe oder Ähnliches gilt für Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Intelligenz, Kreativität und verschiedener Begabung. Auch definitiv nicht in der Biologie verankerte Unterschiede zwischen Menschen, wie Armut und Reichtum diskriminieren die Menschen (verstanden hier im wertneutralen Sinne von „unterscheiden“) radikal. Die Aufgabe, zwei Menschen, selbst eineiige Zwillinge, vorzuweisen, die sich identisch verhalten, ist wohl unlösbar. Und je geringer die verwandtschaftliche Beziehung zwischen einem Menschenpaar, umso größer werden auch die Unterschiede. Offensichtlich muß diese Tatsache der natürlichen Ungleichheit aller Menschen für jede materielle Gleichheitstheorie ein großes Problem darstellen, da sie die Menschen artifiziell „gleichmachen“ muß. Dies erfordert je nach Konzeption geringe oder gigantische Eingriffe in die menschliche Freiheit. Kommt die begrenzt distributive rechtliche Gleichheit mit relativ wenigen Beschränkungen aus, so muß Chancen- oder Ergebnisgleichheit immer entweder illusorische Gedankenspielerei bleiben, oder in menschenverachtendem Totalitarismus enden (meistens geschieht beides).

Ohne solche Eingriffe kommt nur die sterile juristische Gleichheit des Verfahrens aus. Doch nach ihrem Kriterium wäre ein antisemitisches Gericht völlig in Ordnung, weil es ja immer antisemitisch wäre, das Verfahren also gleich wäre. Nur die Chancen und das Ergebnis unterschieden sich je nach der Religion des Angeklagten. Hier gehört auch das alte Wort vom Bettler und dem Millionär herein, denen es beiden gleichermaßen verboten sei, unter der Brücke zu schlafen. Offenbar weist diese kalte, unmenschliche Form der Gleichheit ein Gerechtigkeitsdefizit auf. Alle anderen Formen von Gleichheit, welche auf materiellen Ansätzen beruhen, sind aber fatal für die Freiheit wegen der natürlichen Ungleichheit aller Menschen.

Das Konzept der Gleichwertigkeit löst dieses Problem, oder lindert es zumindest. Denn es akzeptiert, ja affirmiert, die natürlichen Unterschiede der Menschen ohne jedes Problem. Doch folgt hier aus der Ungleichheit nicht eine repressive Form der Ungleichbehandlung im Sinne von „suum cuique“, dem Juden der Strang und dem Faschisten der Freispruch (vgl. mein obiges Beispiel), eben weil dieses Gleichheitskonzept nicht auf irgendwelchen materiellen Eigenschaften basiert, sondern auf der unveräußerlichen Würde aller Menschen, welche ihnen aufgrund ihrer Personalität zukommt; also aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Spezies, die im Normalfall rational und moralfähig ist.

Was folgt aus einem solchen Gleichheitskonzept? Zunächst ein unveräußerliches Recht auf Leben, da ein beliebiges Wesen nur würdig ist, wenn es ist. Ferner folgt daraus die Rechtfertigung dafür, warum die oben beschriebene minimalistische Form der juristischen Gleichheit trotz der immensen Ungleichheit zwischen den Menschen nicht unfair ist, warum Menschen nicht nach ihrem Nutzen für die Gesellschaft oder anderen Qualitäten unterschiedliche Rechte zugewiesen bekommen, also warum das Genie nicht mehr Rechte hat als der Idiot oder ähnliche Fälle: Denn die vielen Ungleichheiten verblassen angesichts der personalen Würde des Menschen. Jeder Mensch, ob klug oder dumm, ob Mann oder Frau, reich oder arm, schwarz oder weiß, christlich oder jüdisch, hat aufgrund seiner Menschenwürde den Anspruch, nicht an der Ausübung seiner je ihm spezifisch zugehörigen Eigenschaften durch den Staat gehindert zu werden, ohne zureichenden Sachgrund.

Ein solches Gleichheitskonzept stellt also Leben und Freiheit aller Menschen sicher, indem es Gleichheit von der bloß materiellen Güter- und Eigenschaftensphäre abhebt, und eine ideelle Komponente verleiht. Christen mögen hier von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen sprechen, doch handelt es sich um ein auch jenseits der Religion verständliches und rationales Konzept – es ist also allen Menschen zugänglich, sofern sie willens und fähig zum Durchdenken der dahinterstehenden Philosophie sind.

Während die Gleichwertigkeit aller Menschen einige Dinge gewährleistet: Recht auf Leben und Freiheit, sowie das Recht auf Eigentum, da dieses notwendig für die Verfolgung eigener Ziele und Wünsche ist, hat ihre Reichweite auch Grenzen und muß diese haben. Diese Grenzen liegen in genau den Prinzipien, die sie selbst begründet. Niemand hat ein Recht auf etwas, was aktiv Leben, Freiheit und Besitzrecht anderer Menschen einschränkt, es sei denn dieser hat sich einer so verwerflichen Tat schuldig gemacht, daß eine Freiheits- oder Geldstrafe angemessen erscheint. Systematisch wäre hier auch Platz für die Todesstrafe, die ich allerdings ablehne, da das Leben das erste Recht ist, und ein Nehmen des Lebens irreversibel wäre (anders als das Einsperren oder die Geldzahlung, welche zumindest teilweise wieder zurückgenommen werden können).

Die Grenzen der Rechte der Menschen finden sich also im WEsentlichen in den gleichen Rechten anderer Menschen, was in diesem Fall sehr strikt ausgelegt werden muß, da sonst durch die Hintertür wieder die Chancengleichheit ihr häßliches Gesicht zeigte, indem Chancen nach Wünschen der Regierung umverteilt werden könnten unter Hinweis auf das Fehlen direkten Schadens für andere Menschen bei Praktiken wie Quotenregelungen und ähnlichem.
Bei solchen Regelungen tritt zwar Schaden für das Individuum um auch für die Gemeinschaft auf, doch ist dieser weniger direkt als beim Mord. Dennoch muß dem Staat im Namen der Gleichwertigkeit aller Menschen die Selektion nach materiellen Merkmalen und EIgenschaften untersagt sein. Mit anderen Worten ist es nicht die Aufgabe des auf Gleichwertigkeit aller Menschen ausgerichteten Staatssystems, die Chancen der Menschen aktiv zu beeinflussen. Sind sie gut, ist es schön. Sind sie schlecht, rechtfertigt dies allein noch keine Intervention, da diese notwendig die Freiheit oder das Eigentumsrecht anderer Menschen beschränken müßte (denn zumindest müßte ein solcher Eingriff mit dem Geld der Bürger bezahlt werden).

Nicht ausschließen kann und soll das Konzept der Gleichwertigkeit hingegen einen moderaten Sozialstaat, da es die Menschenwürde gebietet, daß kein Staatsbürger des auf diese Art von Gleichheit bedachten Staates verhungert oder sein Leben aufgrund materieller Armut verliert. Ein Minimum sozialer Absicherung wird durch die Gleichwertigkeit sogar gefordert, auch wenn diese im Idealfall so subsidiarisch wie möglich auf kleinster Ebene (Familie, Gemeinde, Nachbarschaftshilfe usw.) und nur im Notfall durch den Staat durchgeführt werden sollte. Wie weit eine solche soziale Absicherung gehen darf, und durch das Konzept der Menschenwürde gedeckt bleibt, kann natürlich nicht eindeutig definiert werden, so daß hier immer Streitpunkte bestehen werden. Offenbar ausgeschlossen ist natürlich die Verstaatlichung ganzer Lebensbereiche, ob im Schulwesen, bei der Kindererziehung, aber auch im Gesundheitsbereich oder anderen Sektoren.

7. Zusammenfassung

Unter der Voraussetzung, daß die Freiheit ein wesentlicher Faktor ist, der durch Gleichheit höchstens in ganz geringem Maße, besser aber gar nicht, eingeschränkt werden darf, also unter der Annahme, daß eine freie Gesellschaft gewünscht wird, ist es unmöglich einen auf der Basis der Ergbnisgerechtigkeit agierenden Staat zu konstituieren. Dieser müßte, um die gewünschte Umverteilungsleistubng zu erreichen, also um für identische Versorgung mit allen Gütern zu sorgen, ein totalitäres Schreckensregime ohne jede Freiheit aufrichten. Solche Regime sind aus der Praxis durchaus bekannt, zum Glück aber alle gescheitert.

Ähnliches gilt für den ebenfalls radikalen Ansatz der Chancengleichheit, da auch für die Proportionalität der Chancen in den Gruppen ein unerträgliches Maß an Überwachung notwendig wäre. Zwar könnte diese Idee sanfter und weniger extrem verkauft werden, müßte sich aber letztlich der freiheitlichen Tarnung entledigen. Dies geschieht derzeit mit den auf Chancengleichheit basierenden kaum mehr verhohlenen Paternalismen und Egalitarismen der skandinavischen Länder, des Gender-Feminismus in der EU und den Vereinten Nationen, sowie zunehmend auch in Deutschland. Diese Form der Gleichheit befindet sich zwar derzeit auf dem Siegeszug, da zunehmend Statistische Verschiedenheit als Indikator für Ungerechtigkeit gesehen wird, welche Staatsinterventionen erfordert; dies ändert aber nichts an ihrem notwendig totalitären – und für die Freiheit tödlichen – Verlauf.

Juristische Gleichheit kann zwecks Umverteilung gesellschaftlichen Reichtums eingesetzt werden, was abermals die Gefahr einer erzwungenen Nivellierung ungeachtet natürlicher Unterschiede herbeiführt, und auch das Risiko eines Staates, welcher totalitäre Entwicklungen zeigt, indem er alle Lebensbereiche erfassen muß, um juristisch relevante Unterschiede aufzudecken, läßt sich nicht ganz ausschalten. Daher muß dieses Mittel sparsam eingesetzt werden. Eine rein prozessuale Gleichheit, in dem Sinne, daß alle Bürger gleichermaßen frei von staatlichem Zwang sind, ist hingegen unbedenklich, wenn auch unzureichend.

Alle Gleichheiten kranken an der natürlichen Ungleichheit des Menschen, weshalb substanziellen Nutzen auch nur die Gleichwertigkeit bietet, für welche die Unterschiede in allen geistigen, körperlichen und finanziellen Fähigkeiten der Menschen keine Rolle spielen, da nur der Mensch als Person, als Würdesubjekt zählt, welches niemals allein als Mittel zu einem Zweck gebraucht werden darf. Solche Gleichwertigkeit sichert das Leben, die FReiheit, und, um es in den Worten der Unabhängigkeitserklärung zu sagen, das Streben nach Glück ab, muß jedoch notwendig und zurecht von größeren Egalisierungsanstrengungen aufgrund eben dieser Rechte aller Menschen absehen, wenn sie sich nicht selbst verleugnen will. Gepaart mit einer rein juristischen Prozessgleichheit kann sie elementare Freiheitsrechte sicher stellen, und, solange sich die Staaten an ihr orientieren, wird es zwar zu Konflikten zwischen Freiheit, Gleichheit und vielen anderen Werten und Überzeugungen kommen, und mit Sicherheit zu Konflikten zwischen Menschen über diese und andere Themen, aber die Greuel einer totalitären Diktatur lassen sich durch sie verhindern.

Ob sich die Menschen und vor allem die Regierenden an die Gleichwertigkeitsgrundsätze halten werden, erscheint allerdings aktuell sehr zweifelhaft. Werden sie zugunsten anderer, scheinbar ehrgeizigerer Gleichheitsziele abgelegt, was derzeit sehr verbreitet ist, sind die Folgen im Einzelfall unabsehbar, immer aber unerträglich.

Die URI zum TrackBack dieses Beitrags lautet: http://catocon.wordpress.com/2009/01/22/gefahrliche-floskeln-gleichheit-ii/trackback/

RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag.

Ein Kommentar Leave a comment.

  1. [...] Hier geht es zum zweiten Teil dieses Essays. Veröffentlicht in: [...]


Leave a Comment

You must be logged in to post a comment.